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Satzung des Tanzclub Tarp von 1983 e.V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am   02.09.2021

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen Tanzclub Tarp von 1983 e.V. und hat seinen Sitz in Tarp.
Er ist am 08.11.1983 gegründet und im Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg unter der Registernummer -VR1163- eingetragen.

2.  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.    Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des    Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb

 

2.    Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und

      weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

   (a) Mitgliedsbeiträge

 2. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:

   (a) Die Förderung des Amateurtanzsportes

   (b) Die Weiterbildung der berufenen Übungsleiter

   (c) Die Herausgabe von Informationsmaterial

   (d) Versammlungen

   (e) Sonstige gesellige Veranstaltungen und Zusammenkünfte

 

 

 § 4 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

2.   Gelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

4.   Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, und Ehrenmitgliedern.

2.  Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu

     Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.  Die Mitgliedschaft als aktives oder passives Mitglied und die Ehrenmitgliedschaften sind

     unbefristet.

 4.  Passive Mitglieder sind nicht zur Teilnahme an den Trainingsmöglichkeiten des Vereins

      berechtigt.

 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt Jedes Mitglied hat das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und die Pflicht, dem Verein und dessen Vorstand bei dem Bestreben, die gesetzten satzungsgemäßen Ziele zu verwirklichen, tatkräftig zu unterstützen.

 § 7 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1.   Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

2.   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.

3.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.   Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und ist mindestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Umwandlung der aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist nur auf schriftlichen Antrag zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.

5.   In besonderen Fällen (z.B. Versetzung, Krankheit) kann durch Beschluss des Vorstandes über einen vorzeitigen Austritt entschieden werden.

6.   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Interessen und Ordnungen zuwiderhandelt oder gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit möglich. Die Absicht ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Anspruch des Vereins auf Erhebung von Beitragsrückständen bleibt unberührt.

7.   Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch einen eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.            

§ 8 Organe des Vereins

1.     Die Organe des Vereins sind:

(a)    die Mitgliederversammlung,

(b)    der Vorstand,

§ 9 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven, passiven, sowie den Ehrenmitgliedern.

2.   In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

3.   Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 

4.   Jeder Gewählte muss die Annahme der Wahl bestätigen. Nicht zur Versammlung erschienene Mitglieder können gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.

5.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

6.   Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen.

7.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltung und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

8.   Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus die/dem Vorsitzende/n, die/dem stellvertretenden Vorsitzende/n, dem

     Kassenwart, dem Schriftwart, sofern sie dem Verein als Mitglieder angehören.

     Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

     Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von

     2 Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

     In den Jahren mit ungeraden Endziffern sind der Vorsitzende und der Schriftwart zu wählen,

     in den Jahren mit geraden Endziffern der stellvertretende Vorsitzende und der/die

     Kassenwart/in Ihre Amtszeit endet nicht vor der Wahl eines neuen Vorstandes.

2.  Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es

     das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3.  Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung und leitet die

     Mitgliederversammlung.

4.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der Vorsitzende, die / der stellvertretende   

     Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftwart/in. Nach außen wird der Verein  

     vertreten durch die/den Vorsitzende/n, oder die/dem stellvertretenden Vorsitzende/n allein.

5.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der

     Mitgliederversammlung abberufen werden.

6.  Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch

     Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

7.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend

     § 9 Ziff. 7; er beschließt verbindlich in der ersten angesetzten Vorstandsitzung mit einer

     Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitglieder, in der zweiten angesetzten

     Vorstandsitzung verbindlich mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Bei

     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

§ 11 Beiträge

1.   Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsatzung festgelegt wird.

 

§ 12 Haftung

1.   Die Nutzung der Übungsräume während der Übungszeiten geschieht auf eigene Gefahr. Schadensersatzansprüche gegen den Tanzclub Tarp sind ausgeschlossen.

2.   Eventuelle Haftungsansprüche gehen in jedem Fall zu Lasten des Verursachers, soweit nicht etwa bestehende Haftpflicht-, Diebstahl- oder sonstige Versicherungen Ersatz gewähren.

 

§ 13 Kassenprüfer

1.   Jede Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Vertreter. Von den Kassenprüfern darf jeweils nur einer wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. 

2.   Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse gestattet. Sie haben jeder Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1.   Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Tarp zu, die es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 17 Abs. 3 Ziff. 1 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz

1.    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in vereinsinternen EDV-Systemen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht

2.   Bestimmungen zum Datenschutz nach gesetzlichen Vorgaben der EU

 

a.      Der Verein darf nur solche personenbezogenen Daten seiner Mitglieder   

          erheben und verarbeiten, die für die Verfolgung des Vereinsziels sowie der  

          Mitgliederbetreuung und -verwaltung erforderlich sind.

 

b.      Für die Vereinsverwaltung benötigt der Verein folgende Daten der 

Mitglieder: - Name und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift,   

Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Eintrittsdatum, weiterhin: die Bankverbindung.

         Diese Angaben werden nur Vereinsintern gespeichert!

         Weitere personenbezogene Daten werden vom Tanzclub Tarp nicht erhoben.

c.      Sollten weitere Daten erhoben werden, bedarf dies einer ausdrücklichen

         Einwilligung des Mitglieds, es hat das Recht diese personenbezogenen Daten

         löschen zu lassen.

         Nach Austritt aus dem Verein werden die Angaben des ausgetretenen   

         Mitglieds nach einem Quartal gelöscht.

d.      Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem

Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden

Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der

         steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen

Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

e.      Alle Mitglieder erklären sich bei Anmeldung damit einverstanden, dass Bilder,

Videos oder Tonaufnahmen jedoch ohne persönliche Daten auf der Internetseite

(Homepage) des Tanzclub Tarp des veröffentlicht werden,

 

§ 16 Inkrafttreten

1.     Die geänderte Satzung tritt am 02.09.2021 in Kraft.